S a t z u n g
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des Vereins "Vereinigte Schützengesellschaften Neuenkirchen e.V."

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Vereinigte Schützengesellschaften Neuenkirchen e.V."
Er hat seinen Sitz in 4445 Neuenkirchen, Kreis Steinfurt.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
a) die Pflege und der Ausbau der Gemeinschaft unter den Neuenkirchener Schützenvereinen;
b) Die Repräsentierung des Neuenkirchener Schützengeistes in der Öffentlichkeit;
c) die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine bei den behördlichen Stellen;
d) die Förderung des Schießsports;
e) Pflege des Kontakts zu allen Einwohnern Neuenkirchens und Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Feste;
f) Förderung des kulturellen Lebens und Bewahrung der heimischen Tradition.
In dem Verein sollen sämtliche Schützenvereine Neuenkirchens zusammengeschlossen werden.
Alle Vereine sind gleichberechtigte Partner. Die gemeinsamen Veranstaltungen umfassen insbesondere:
die Kür des Ortskaisers und die Feier der Vereinsjubiläen.
Die Tätigkeit des Vereins ist eine gemeinnützige und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
Der Verein dient der Volksbildung und der Förderung des kulturellen Lebens
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Etwaige Gewinne können nur für satzungsmäße Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, wie auch alle in der Form des nicht rechtsfähigen Vereins zusammen geschlossene Vereinigungen werden, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit sind.
Die Mitgliedschaft muss mündlich oder schriftlich beantragt werden. Sie wird erworben durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis,
das von Schriftführer des Vereins geführt wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand (Mitgliedersammlung) ohne Angabe von Gründen.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen.
Die Erklärung des Austritts ist in schriftlicher form zu richten an den 1. Vorsitzenden.
Die Austrittserklärung wird wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres.
Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 4 Ausschluss (Streichung)
1.) Der Ausschluss (Streichung) eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
      a) ein Verhalten festgestellt und nachgewiesen werden kann, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt und
           den Zwecke des Vereins zuwider gehandelt wird;
      b) das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
            den Rückstand nicht gezahlt hat, sofern Mitgliederbeiträge erhoben werden.

2.) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand,
      Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde eingelegt werden,

      die zu begründen und beim Vorstand einzureichen ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
      Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand.

      Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§ 5 Ansprüche
Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen irgendwelcher Leistungen, soweit sie nicht ausdrücklich darlehnsweise
bzw. leihweise erfolgt sind, gegen den Verein nicht geltend machen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand jeweils für das laufende Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
   a) der Vorstand;
   b) der Gesamtvorstand (Mitgliederversammlung)

§ 8 Stellungnahme
Dem 1.Vorsitzenden soll die Möglichkeit gegeben werden, in den Generalversammlungen der angeschlossenen Schützenvereine ausschließlich zu den Angelegenheiten, die die Belange der "Vereinigten Schützengesellschaften Neuenkirchen e.V." betreffen,
Stellung zu nehmen.


§ 9 Der Vorstand
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand erledigt.
Der Vorstand besteht aus:
   a) dem 1.Vorsitzenden,
   b) dem 2.Vorsitzenden,
   c) dem Schriftführer,
   d) dem Schatzmeister.
Der 1.Vorsitzenden eines Mitgliedes kann nicht zum 1.Vorsitzenden der "Vereinigten Schützengesellschaften Neuenkirchen e.V."
gewählt werden.

Der jeweilige Ortskaiser ist Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht.
Der Vorstand wird gewäh1t auf die Dauer von drei Jahren erstmals für die Zeit vom 1. April 1972 bis zum 5. Dezember 1974.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch den Gesamtvorstand aus seiner Mitte. Eine Wiederwahl ist, auch wiederholt mög1ich .

§ 10 Der Gesamtvorstand (Mitgliederversammlung)
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und 2 weiteren Vertretern der angeschlossenen Schützenvereine.
Der Gesamtvorstand hat die Aufgaben den Vorstand bei der Gestaltung des Jahresprograms zu beraten,
Er wählt den Vorstand aus seiner Mitte.
Versammlungen des Gesamtvorstandes sind von dem 1. Vorsitzenden einzuberufen,
mindestens einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.

Die Einberufung muss in schriftlicher Form erfolgen mit Frist von mindestens einer 1 Woche.
Die Beschlüsse des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden protokolliert.
Sie sind von dem 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Sie stehen jedem Mitglied des Gesamtvorstandes zur Einsichtnahme offen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl seiner erschienen Mitglieder.
Aus der Mitte des Gesamtvorstandes werden zwei Kassenprüfer bestimmt.

§ 11 Vertretung
Der 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand in Sinne des $ 26 BGB.

§ 12 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgelöst werden. Dieser Beschluss ist wirksam,
wenn von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes mindestens 2/3 anwesend sind und
von diesen mindestens 2/3 der Auflösung zustimmen.

Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten
an die Gemeinde Neuenkirchen für gemeinnützige Zwecke.


§ 13 Änderung
Die Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses des Gesamtvorstandes, der mit mindestens 2/3 des Gesamtvorstandes gefasst wird.

4445 Neuenkirchen, den 12, März 1972.

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